Satzung
des Landesverbandes Landwirtschaftlicher Wildhalter e. V. Thüringen
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verband trägt den Namen:
Landesverband Landwirtschaftlicher Wildhalter e. V. Thüringen
(2) Der Sitz des Landesverbandes und die Geschäftsstelle ist in
99444 Kleinlohma, Nr. 24.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Landesverband ist Mitglied im Bundesverband für landwirtschaftliche Wildhaltung
e. V. Bonn.
(5) Der Landesverband ist im Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Ziel und Aufgaben
(1) Ziel des Landesverbandes ist die gemeinnützige Förderung der landwirtschaftlichen Wildhaltung in Thüringen.
(2) Zu den agrarpolitischen Aufgaben des Verbandes gehören:
a) Landwirtschaftliche Wildhaltung als Möglichkeit einer extensiven und alternativen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen zu propagieren;
b) fachliche Beratung der Landesbehörden und landwirtschaftlichen Organisationen zu Fragen der landwirtschaftlichen Wildhaltung;
c) Beratung der Mitglieder zur Gehegebewirtschaftung, zur Marktarbeit und sachkundigen Verwertung der Schlacht- und Schlachtnebenprodukte;
d) Standortberatung und Gutachtertätigkeit bei Gehegebegründungen;
e) die regelmäßige Aus- und Weiterbildung der Mitglieder sowie Rechtsberatung im Sinne der Satzung;
f) Erreichen der Anerkennung der landwirtschaftlichen Wildhaltung als landwirtschaftliche Produktion durch die Landesregierung;
g) Zusammenarbeit mit den Landesbehörden für Tier-, Natur- und Umweltschutz.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht Betrieben oder natürlichen Personen, die Gehegehaltung betreiben oder sich dieser Produktion verbunden fühlen, offen.
(2) Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Landesverbandes zu richten.
(3) Über die Aufnahme als Mitglied befindet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird in jedem Fall unterrichtet und kann aus besonderen Gründen die Entscheidung des Vorstandes aufheben. Eine Ablehnung beschließt die Mitgliederversammlung endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Verbandsauflösung oder Tod.
(5) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss 3 Monate vorher durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle erklärt werden.
(6) Ein Mitglied kann bei groben Verstößen gegen die Interessen und Ziele des Verbandes ausgeschlossen werden. Nach Anhörung des Mitgliedes entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig.
§ 4 Mitglieder
(1) Der Landesverband hat
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
zu a) Eine ordentliche Mitgliedschaft im Landesverband kann von jedem Bürger beantragt werden, der im Land Thüringen ein Gehege betreibt oder betreiben will oder Förderer des Landesverbandes ist.
zu b) Außerordentliche Mitglieder können juristische oder natürliche Personen werden, die den Landesverband fördern.
zu c) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen ernennen, die dem Landesverband besondere Dienste geleistet haben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, in den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen und das Stimm- und Wahlrecht auszuüben.
(2) Außerordentliche und Ehrenmitglieder haben in den Mitgliederversammlungen beratende Stimme. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen und die Einrichtungen des Verbandes wie ordentliche Mitglieder zu nutzen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, satzungsgemäß gefasste Beschlüsse durchzuführen und sich für deren Einhaltung einzusetzen.
(4) Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge und beschlossenen Umlagen fristgemäß zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt und kann jährlich neu festgesetzt werden.
§ 6 Organe
(1) Organe des Landesverbandes sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Alle Beschlüsse der Organe des Landesverbandes sind protokollarisch festzuhalten, vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern der jeweiligen Organe zu übermitteln.
(3) Die Arbeit der Organe wird durch eine Geschäfts- und Gebührenordnung geregelt.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal im Jahr statt.
Der Vorstand hat die Mitglieder bei Bekanntgabe der Tagesordnung vier Wochen vorher einzuladen.
Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder diese bei der Geschäftsstelle schriftlich mit Begründung beantragen, innerhalb 4 Wochen vom Vorstand einberufen werden.
(2a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert (zwingendes Recht)
(3) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt alle grundsätzlichen Verbandsangelegenheiten, vorrangig:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers,
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
c) Feststellung des Berichtes des gewählten Rechnungsprüfers des Landesverbandes,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Festsetzung der Beiträge und Umlagen sowie Bestätigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
f) Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern,
h) Auflösung des Verbandes.
(4) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Alle übrigen Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst.
(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(6) Das Protokoll ist vom Geschäftsführer zu unterschreiben.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus einem Vorsitzenden, einem
1. Stellvertreter und Vorstandsmitgliedern.
Zu den Sitzungen des Vorstandes ist der Geschäftsführer mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
(2) Der Vorstand im Sinne § 26 des BGB sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter.
(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihren Reihen den Vorsitzenden und 1. Stellvertreter.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.
Scheidet ein Vorstandmitglied aus, hat die Mitgliederversammlung für die bleibende Dauer der Amtsperiode eine Ersatzwahl durchzuführen. Bis zur Wahl kann der Vorstand ein ordentliches Mitglied in den Vorstand kooptieren.
(5) Die Wahl findet auf Antrag geheim statt.
(6) Dem Vorstand obliegen:
a) die satzungsmäßige Leitung des Landesverbandes,
b) die Wahrung der Interessen der Mitglieder,
c) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
d) die Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
e) die Berufung oder Abberufung des Geschäftsführers.
(7) Dem Vorsitzenden obliegen:
a) die Anleitung und Kontrolle der laufenden Geschäftsführung,
b) die Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen des Landesverbandes.
(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich zusammen.
Die Beschlüsse im Vorstand werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(9) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Kosten können gegen Belegvorlage erstattet werden.
§ 9 Geschäftsstelle
(1) Der Landesverband hat eine Geschäftsstelle. Zur Leitung dieser Geschäftsstelle wird ein Geschäftsführer bestellt. Der Geschäftsführer kann teilweise aus Umlagen vergütet werden.
§ 10 Ausschüsse
(1) Für die Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse wählen. Zur fachlichen Profilierung können auch Nichtmitglieder des Landesverbandes und Spezialisten/Gutachter hinzugezogen werden. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Die Tätigkeit des Ausschusses ist zeitlich zu begrenzen.
§ 11 Rechnungswesen
(1) Die zur Erfüllung der Verbandarbeit erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Umlagen aufgebracht.
Die Verwendung wird durch die länderverbandsinterne Gebührenordnung geregelt.
(2) Die Mitglieder bestimmen einen Rechnungsführer. Der Rechnungsführer wird für jeweils
1 Jahr gewählt und ist nicht Mitglied der Leitung.
§ 12 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Landesverbandes kann nur eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen.
Zur Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(2) Im Falle der Auflösung fällt nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten das restliche Vermögen dem Rechtsnachfolger zu. Wird ein solcher von der Mitgliederversammlung nicht bestimmt, steht das Vermögen einer im Sinne des $ 2 dieser Satzung tätigen Einrichtung zu.
§ 13 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Festlegungen der Satzung oder Teile davon unwirksam oder unvollständig sein oder werden, gelten die übrigen Bestimmungen weiter.
§ 14
Die Satzung tritt am 02.12.95 in Kraft.
Vorsitzender:
Herr Gerth, Elmar
Dorfstr. 10
04626 Vollmershain
1. Stellvertreter
Herr Köhler, Günter
Römhilder Str. 201
98646 Gleichamberg